StAB 4.54 E

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Beschreibung: Bestand

Identifikation (kurz)

Titel 

Landesamt für Wiedergutmachung, Entschädigungsakten

Laufzeit 

1945-2015

Bestandsdaten

Geschichte des Bestandsbildners 

Am 18. Mai 1945 beschloss er Bremer Senat, eine Konzentrationslager-Betreuungsstelle einzurichten. Diese Einrichtung und die gleichzeitig entstandene KL-Betreuungsstelle Bremerhaven führten Einzelfallakten über die von ihnen betreuten Verfolgten des Nationalsozialismus. Waren sie zunächst im Wohlfahrtsbereich angesiedelt, gingen sie 1948 als Amt für Wiedergutmachung in den Geschäftsbereich des Senators für Inneres über. 1950 wurde die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus dem Landesamt für Wiedergutmachung übertragen und dieses dem Senator für Arbeit unterstellt. 1970 endete die Selbständigkeit des Amts, seitdem werden seine Aufgaben beim Senator für Arbeit wahrgenommen. Zeitweise unterhielt das Landesamt Außenstellen in Bremerhaven und Bremen-Nord.
Zunächst bestand nur die Möglichkeit, den aus den Konzentrationslagern zurückgekehrten NS-Verfolgten mit Mitteln der Wohlfahrtsunterstützung zu helfen und sie in der allgemeinen Mangelsituation bevorzugt zu versorgen. Mit dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (Entschädigungsgesetz) entstand 1949 für diese Aufgabe eine gesetzliche Grundlage in Bremen; das Gesetz erging gleichlautend in den Ländern der US-Zone. Während die Akten bis zur Nummer 1340 bereits vor Erlass des Gesetzes begonnen worden waren, wurden ab 1950 die Nummern ab 2001 vergeben. Mit dem Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) entstand am 18. September 1953 eine Bundesregelung, diese Akten erhielten Nummern ab 9000. Nachfolgende Bundesgesetze und Durchführungsverordnungen sorgten seitdem fortlaufend für Anpassungen, Präzisierungen und Ausweitungen im Entschädigungsverfahren.

Das Landesamt für Wiedergutmachung war für diejenigen Antragsteller zuständig, die zum Stichtag - für das Verfahren nach EG war dies der 1.1.1947, für das Verfahren nach BEG der 31.12.1952 - ihren Wohnsitz in Bremen gehabt hatten bzw. deren letzter Wohnsitz vor dem Verlassen des Reichsgebietes Bremen gewesen war. Eine formelle Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Landesamt in Bremen und seinen Außenstellen in Bremen-Nord und Bremerhaven ist nicht erkennbar, für die Zuweisung dürften praktische Erwägungen maßgeblich gewesen sein.

Die Betreuung der NS-Verfolgten zielte neben den Verfolgten selbst auf die Hinterbliebenen von Personen ab, die in der Verfolgung umgekommen waren. Diese Hinterbliebenenversorgung war einzig uns allein gedacht für Personen, denen gegenüber die verfolgte verstorbene Person unterstützungspflichtig war oder während der Verfolgungszeit gewesen war, meist waren dies die Ehefrau und minderjährige Kinder, auch die Eltern von Verfolgten konnten als Hinterbliebene Unterstützung erhalten, wenn sie ihren Ernährer verloren hatten.
Daneben konnten die Erben von verfolgten Entschädigung für verlorenes oder zerstörtes Vermögen erhalten, für entzogenes Vermögen wurden sie dagegen auf die Rückerstattung verwiesen - die Abgrenzung war häufig schwierig. Auch bestimmte Entschädigungsleistungen, z.B. die Beträge aus der Haftentschädigung, gingen auf Erben über; Rentenzahlungen an körperlich geschädigte und erwerbsunfähige Männer wurden an Witwen weitergezahlt, soweit diese nicht anderweitig versorgt waren. Die meisten Leistungen waren jedoch für die verfolgte Person selbst gedacht und wurden nur an diese geleistet. Die Bemessung der Zahlungen, ihre Anpassung und Überwachung machen einen beträchtlichen Teil des Akteninhalts aus; der Nachweis von Erbansprüchen führte ebenfalls in einigen Fällen zu langwierigen Verhandlungen und umfangreichem Schriftwechsel.

Aufbau der Einzelfallakten und des Aktenbestands
Durch den Nationalsozialismus verfolgte Personen wurden nach Kriegsende, wenn sie bedürftig waren, durch die Wohlfahrtsbehörden durch besondere Zuwendungen unterstützt. Bereits in den Konzentrationslager-Betreuungsstellen wurden einfache Formulare an die Antragsteller ausgegeben und von diesen ausgefüllt. Es handelte sich zunächst meist um entlassene Häftlinge aus den Lagern, die bei der Befreiung dort einen Ausweis erhielten. Aufgrund eines solchen Ausweises erhielten sie die Anerkennung als Verfolgte und wurden entsprechend unterstützt, die vorgelegten Ausweise wurden den Akten häufig hinzugefügt.
Für jede antragstellende Person wurde eine Akte gebildet, in der neben dem ausgefüllten Formular die abgelieferten Unterlagen, darunter vor allem das, was die Verfolgung und die einzelnen Verfolgungsmaßnahmen im Einzelnen nachwies. Dazu kamen die Voten der Anerkennungsausschüsse, Recherchen der Behörde, Korrespondenz mit den Antragstellern und Auskunftsstellen sowie Vermerke und Listen über gewährte Unterstützungen oder Sachleistungen und anderes mehr. Die Akten sind im wesentlichen chronologisch nach Antragseingang angelegt und unter laufenden Nummern verwaltet worden, wobei die Nummernblöcke 7000 bis 8999 für Anträge reserviert wurden, die in der Außenstelle Bremerhaven eingingen, die Nummern 6000 bis 6999 bezogen sich auf Bremen-Nord. Nach Schließung der Außenstellen entfiel diese Unterscheidung, in den Akten ab E 9000 wurden Akten angelegt, die nach Neuöffnung der Antragsfristen durch veränderte gesetzliche Regelungen möglich waren. Damit sind alle seit Beginn der Unterstützung und Entschädigung von NS-Opfern beim Landesamt für Wiedergutmachung und seinen Vorläuferdienststellen angefallenen Akten in diesem einen Bestand zusammengefasst.

Mit der zunehmenden Förmlichkeit des Unterstützungs- und Antragsverfahrens wird der Akteninhalt gleichförmiger und die Aktenführung komplexer. Generell beginnen die Akten mit dem Antragsformular, das je nach der gesetzlichen Grundlage des Verfahrens unterschiedliche gestaltet ist; dem Antrag folgen meist die als Beweismittel vorgelegten Dokumente. Diese Unterlagen zusammen mit der entstandenen Korrespondenz bis zu ersten Bescheid, in dem die antragstellende Person als "verfolgt durch den Nationalsozialismus" anerkannt wird, bilden den Inhalt der Hauptakte. Außerdem werden darin meist die Haftzeiten nachgewiesen, für deren Entschädigung die frühen Wiedergutmachungsleistungen in erster Linie gedacht waren. Wegen der wechselnden gesetzlichen Grundlagen kommt es vor, dass in der Hauptakte mehrere ausgefüllte Antragsformulare, für jede Rechtsgrundlage eines, vorhanden sind.
Für die verschiedenen Schadensarten wurden regelmäßig Unterakten angelegt, dabei wurden unterschieden:
- Schaden an Leben (Versorgung der Hinterbliebenen),
- Schaden an Körper und Gesundheit,
- Schaden an Freiheit,
- Schaden an Eigentum und Vermögen,
- Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen,
- Renten- und Versicherungsschäden.
Das Schriftgut in den einzelnen Heften behandelt vor allem den Nachweis des Schadens und die Festsetzung der zu zahlenden Entschädigung, seien es Einmalzahlungen oder Renten. Außerdem wird der Zahlungsvorgang überwacht, die Höhe der Zahlungen neu festgesetzt, das Fortbestehen von Berechtigungen nachgewiesen etc. Weitere Beihefte wurden für gerichtliche Auseinendersetzungen angelegt. Der große Umfang mancher Wiedergutmachungsakten ist meist auf Schwierigkeiten bei den Verhandlungen um die Festsetzung der Entschädigung zurückzuführen, z.B. wenn anhand einer gesundheitlichen Schädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrer Höhe zu beurteilen war.

Bestandsgeschichte 

Bereits 1973 übernahm das Staatsarchiv einen größeren Bestand an Einzelfallakten aus dem Landesamt für Wiedergutmachung, da die Menge der Akten dort nicht mehr untergebracht werden konnte. Mit dem wachsenden Interesse der Forschung am Thema Widerstand und Verfolgung wurden die Akten zunächst archivintern bekannt und benutzt, 1984 wurde der bis dahin als Depositum geführte Bestand formell als Archivgut übernommen. Die Findkarteien zum Bestand verblieben jedoch weiterhin bei der Behörde, so dass nur mit deren Hilfe Anfragen von Benutzern bearbeitet werden konnten. Das Staatsarchiv verfügte nicht über ein Verzeichnis des Aktenbestands.
Erst in den 1990er Jahren ging die Häufigkeit der Rückgriffe auf die Akten deutlich zurück, immer weniger Mitarbeiter waren beim Senator für Arbeit noch in diesem Arbeitsfeld tätig, die Zahl der dort noch geführten Fallakten sank, da diese zunehmend geschlossen und dann an das Staatsarchiv abgegeben wurden. Im Jahr 1997 wurde im Staatsarchiv mit der Bearbeitung des Bestands begonnen. Dabei wurden alle Einzelfallakten insgesamt übernommen, lediglich die getrennt geführten Akten über die Kosten von Heilbehandlungen wurden vernichtet. Bis jetzt ist der Aktenbestand noch nicht vollständig an das Staatsarchiv abgeliefert.

Im Aktenverzeichnis sind die Akten unter dem Namen der verfolgten Personen aufgeführt, dabei ist der Name zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Namensänderungen und abweichenden Namensformen sind aufgeführt, wenn sie aus der Akte zu entnehmen waren, bei Bedarf wird verwiesen. Häufig stellten nicht die verfolgten Personen, sondern deren Erben oder andere Berechtigte den Wiedergutmachungsantrag: Solche Antragsteller sind im Eintrag zusätzlich zum Verfolgten nur dann aufgeführt, wenn sie Hinterbliebenenversorgung (wegen Schaden an Leben) beantragten. Von einer Aufnahme der mitunter zahlreichen übrigen Berechtigten wurde abgesehen.
Das Verzeichnis orientiert sich am vorhandenen Aktenbestand. Verweisende Einträge für inhaltlich zusammenhängende Akten, z.B. für verschiedene Angehörige einer Familie, wurden nicht ins Verzeichnis aufgenommen; lediglich in den seltenen Fällen, in denen für eine Person zwei Akten vorhanden sind, wird auf die inhaltlich wichtigere Akte verwiesen. Personen, zu denen keine Akte geführt worden ist und für die in der Behörde lediglich eine Verweiskarte vorhanden war, sind nicht nachgewiesen. Eine Sammlung dieser Karten ist beim Bestand vorläufig abgelegt.

Die Lebensdaten der Betroffenen sind für die Bemessung der Schutzfristen maßgeblich, sie wurden soweit irgend möglich in der Akte ermittelt. Das Todesdatum ist häufig nicht genau bekannt, es wurde dann aufgrund der vorhandenen Urkunden, meist Todeserklärungen, angegeben. Bei Verfolgten, die vor dem Ende des Jahres 1945 verstorben sind, sind die Einträge so gestaltet, dass unmittelbar verfolgungsbedingte Todesfälle erkennbar sind und genauer erläuter werden. Bei Todesfällen bis zum 31.12.1945 ist zusätzlich der Ort des Todes angegeben, die Ortsbezeichnungen sind meist global gefasst; bei Todesfällen durch Kriegshandlungen ist meist das Land angegeben, zusätzlich der Vermerk "Soldat". Die Orts- und Landesbezeichnungen erheben keinen Anspruch auf formale Korrektheit für den Zeitpunkt der Antragstellung oder des Todes, meist wurde die Vorlagenform übernommen - auch für die verschiedenen Ortsteile von Bremen und Bremerhaven wurde nicht nach dem genauen Gebietsstand unterschieden.

Die Verfolgten werden jeweils einer Fallgruppe zugeordnet. Politisch Verfolgte nennen häufig, vor allem in der Zeit vor 1950, ihre Parteizugehörigkeit, die in den Eintrag aufgenommen wurde. Es ist zu beachten, dass die Zuordnung aufgrund der Selbstzuweisung erfolgt, als politisch verfolgt wird aufgeführt, wer sich selbst so einstufte, was z.B. auch bei Personen der Fall war, die wegen Arbeitsvertragsbruch inhaftiert wurden oder in der NS-Zeit als "asozial" verfolgt worden sind. Bei rassisch Verfolgten ist die Gruppe genannt (Juden, "Zigeuner", sonstige Angehörige fremder Völker, eugenisch verfolgte), hier werden auch Personen eingruppiert, die wegen Rassenschande bestraft oder benachteiligt worden waren. In der Gruppe der religiös Verfolgten wird die Gruppenzugehörigkeit gesondert genannt. Im Zweifelsfall ist eine Person in der Gruppe aufgeführt, die von den schwereren Verfolgungsmaßnahmen betroffen war: Es geht z.B. eine zusätzliche politische Verfolgung eines jüdischen Angehörigen der SPD aus dem Akteninhalt nicht immer sicher hervor.
Um den Verfolgungsfall zu charakterisieren, wurden die folgenden Tatbestände im Akteninhalt geprüft und ggf. aufgeführt:
- Anklage und Verurteilung durch die Justiz mit Angabe des Delikts und dem Jahr des Urteils, soweit die Verurteilung in der Antragstellung als politisch motiviert angeführt ist, und die Anklage mit Untersuchungs- oder Strafhaft verbunden war. Freisprüche und Todesurteile sind ausgewiesen.
- Zwangsmaßnahmen, und zwar: Inhaftierung mit Angabe der Art der Haftanstalt und Beginn der Haft, wobei Straf- und Untersuchungshaft wegen politischer Taten nicht aufgeführt sind; das Ende der Haft ist nicht aufgenommen, da in vielen Fällen unbekannt; Todesfälle in der Haft und Hinrichtungen sind genannt; Zwangssterilisierung; Leistung von Zwangsarbeit durch Personen, die weder politisch noch rassisch verfolgt waren; Deportation, wobei damit entsprechend der Terminologie der Wiedergutmachungsämter der zwangsweise Abtransport bestimmter Personengruppen im Rahmen der Verfolgung bezeichnet wird - z.B. begannen die Deportationen der als "Zigeuner" verfolgten Personen mit dem Erlass einer einschlägigen Verordnung im August 1943, vor diesem Zeitpunkt ist von Inhaftierung die Rede. Für solche Verfolgtengruppen bestanden meist vereinfachte Verfahren für die Todeserklärung und die Erteilung von Erbscheinen. Es ist der Ort genannt, von dem aus die Deportation erfolgte, wenn dies nicht Bremen war.

- Emigration in der Verfolgungszeit mit Angabe des Jahrs der Auswanderung und dem Zielland, wobei meist nur das erste Ziel sicher feststellbar ist, weitere Stationen der Auswanderung bis zum Kriegsende sind aufgenommen, soweit sie im Akteninhalt aufgeführt und zeitlich einzuordnen sind, hier darf keine Vollständigkeit erwartet werden. Die Aus- oder Weiterwanderung der Nachkriegszeit ist nicht berücksichtigt.
Abschließen sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Daten anhand der Angaben in der Antragstellung zusammengestellt sind, die sachliche Richtigkeit, die Vollständigkeit oder die Anerkennung der Angaben in der Beschlussfassung des Landesamts für Wiedergutmachung spielt dabei keine Rolle.

In vielen Fällen ist in der vorhandenen Akte kein Entschädigungsverfahren dokumentiert. Ein Grund besteht darin, dass man bereits dann eine Akte anlegte, wenn die Formulare an die Antragsteller abgegeben wurden oder eine Beratung stattgefunden hatte. Nicht immer kam es dann zu einer Antragstellung. Auch zum Zweck der Fristwahrung wurden mitunter lediglich die Formulare mit Vollmacht und Unterschrift eingereicht, ohne das nähere Erklärungen erfolgten. Ebenso kam es vor, dass Unklarheit über die Art des Entschädigungsverfahrens bestand und deshalb Anträge z.B. wegen Kriegssachschäden gestellt wurden. In allen diesem Fällen findet sich die Bemerkung "kein Antrag vorhanden" dann, wenn das Verfolgungsschicksal oder wichtige persönliche Daten aus der erhaltenen Korrespondenz nicht zu entnehmen sind. In vielen Fällen wurde das Verfahren von den Antragstellern nicht weiterverfolgt, weil es ihnen nicht erfolgversprechend erschien.
Stellte sich im Lauf eines Verfahrens heraus, dass für die Wiedergutmachung eine andere Stelle, meist in einem anderen Bundesland, zuständig war, wurde der gesamte bis dahin erwachsene Schriftwechsel abgegeben und nur die Korrespondenz mit der übernehmenden Stelle behalten. Das Entschädigungsverfahren kann in diesen Fällen anhand der Bundeszentralkartei festgestellt werden, wobei besonders in der späteren Zeit aus der Restakte in diesem Bestand häufig das Aktenzeichen der übernehmenden Behörde zu entnehmen ist.
Die Akten aus der Betreuung der sog. Shanghai-Gruppe enthalten meist keine vollständigen Wiedergutmachungsverfahren. Das Landesamt in Bremen hatte die Betreuung dieser Personen übernommen, die eine Auswanderung in die USA beabsichtigten und 1950 für kurze Zeit im Auswandererlager der Internationalen Flüchtlingsorganisation (IRO) untergebracht wurden. Auch Haftentschädigung wurde mitunter an diesen Personenkreis gezahlt.

Bemerkungen über das nicht vorhandene Anträge oder abgegebene Akten wurden lediglich beim Fehlen wichtiger Angaben eingetragen, auch die Akten ohne derartige Hinweise enthalten nicht immer das gesamte zu erwartende Schriftgut. Die Akten, die Ansprüche von in ihrem Vermögen geschädigten Institutionen, z.B. Vereinen oder Verbänden enthalten, sind in unter dem Namen der geschädigten Körperschaft nachgewiesen.
Schleier
2003